Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wegefreunde Klützer Winkel“.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Kalkhorst.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Naturverbundenheit und der Gesundheit, der Lebensfreude und des Heimatgefühls.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Auf- und Ausbaus und die Unterhaltung eines Netzes von:
- Wanderwegen und –pfaden entlang landwirtschaftlicher Flächen
- Reitwegen abseits von sonstigen Verkehrswegen und öffentlichen
Straßen
- Radwegen unabhängig von durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzte Wege und Straßen

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:Erfassung des BestandesPlanung von Wegenetzen und Anlagen oder Einrichtungen unter Berücksichtigung historischer und naturbezogener Gegebenheiten und Belange
Abstimmung und Zusammenarbeit mit den für diese Zwecke zuständigen Dienststellen in Gemeinden, Ämtern, Landkreis und Ministerien
eventuell erforderliche Anpachtung von Flächen oder landwirtschaftlichen Teilflächen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu zählt die Kundgabe politisch extremer, insbesondere rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder die Mitgliedschaft in diese Tendenzen fördernden Gruppierungen oder Vereinigungen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Unabhängig vom Eintrittsdatum ist stets der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird nach außen vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden/e oder dem/die 2. Vorsitzenden/e jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.Zwei Kassenprüfer/innen sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern/innen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter/in ist eines der Vorstandsmitglieder oder eine vom Vorstand benannte Person.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Zuwendungsempfänger in diesem Fall ist der Verein „Kinderkram Kalkhorst e.V.“. Falls dieser nicht mehr existieren sollte, ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken der Jugendförderung zu verwenden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Kalkhorst , den 23.Januar 2009